Gesplittete Abwassergebühr

Getrennte Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr

Bislang war es in den meisten Kommunen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland üblich, die Abwassergebühr anhand der verbrauchten Frischwassermenge (sogenannter "Frischwassermaßstab") zu berechnen.

Neben gleichartigen Urteilen in anderen Bundesländern hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 619/08 - die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs zur Bemessung der Abwassergebühren für unzulässig erklärt.
Damit sind die Satzungen aller Gemeinden rechtswidrig, die nach dem Frischwassermaßstab abrechnen und nicht nachweisen können, dass in ihrem Gebiet die geforderte Homogenität der Wohn- und Siedlungsstruktur gegeben ist oder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung vernachlässigbar gering sind.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr.

Ein Ausschnitt unserer Leistungen im Bereich der gesplitteten Abwassergebühr

Beratung

  • Moderation der Bürgerinformationsveranstaltungen mit Präsentation 
  • Bürgerinformationsveranstaltungen
  • Information der gemeindlichen Gremien
  • Betreuung der Bürger bei der Selbstauskunft  
  • Telefonhotline
  • Rechtsberatung durch unsere Partner

Leistungen

  • Mitwirkung bei der Vergabe für die Aufnahme von hochauflösenden Luftbildern 
  • Digitalisierung der versiegelten Flächen (stereotechnische Auswertung der Luftbilder) 
  • Erstellen von Fragebögen zur Selbstauskunft
  • Einarbeitung der Rücklaufbögen in das geografische Informationssystem 
  • Ermittlung der versiegelten Fläche
  • Berechnung der Kostenschlüssel
  • Rechtssichere Gebührenkalkulation